Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Volvo Car Germany GmbH; AVS Automotive VersicherungsService GmbH; VCIS Germany GmbH - BWB/Z-2888 | Bundeswettbewerbsbehörde

Volvo Car Germany GmbH; AVS Automotive VersicherungsService GmbH; VCIS Germany GmbH

BWB/Z-2888

02.12.2015

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Volvo Car Germany GmbH und AVS Automotive VersicherungsService GmbH beabsichtigen, durch Erwerb eines Anteils von jeweils 50 % im Rahmen der Gründung der VCIS Germany GmbH, Köln, in Form eines Gemeinschaftsunternehmens ohne Vollfunktionscharakter im Sinne des § 7 Abs 2 KartG einen Geschäftsbereich zu betreiben, der die Vermittlung von KFZ-Versicherungspolicen in Deutschland umfasst. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Vermittlung von KFZ-Versicherungspolicen im Zusammenhang mit dem Erwerb (einschließlich Leasing) und der Instandsetzung von KFZ in Deutschland.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 30.12.2015.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 21.12.2015 weggefallen.

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