Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

KS Kolbenschmidt GmbH; Riken Automobile Parts (Wuhan) Co. Ltd. - BWB/Z-2876 | Bundeswettbewerbsbehörde

KS Kolbenschmidt GmbH; Riken Automobile Parts (Wuhan) Co. Ltd.

BWB/Z-2876

24.11.2015

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​KS Kolbenschmidt GmbH (Neckarsulm, Deutschland) beabsichtigt, 30% der Anteile an der Riken Automobile Parts (Wuhan) Co. Ltd. von der Riken Corporation (Tokyo, Japan) und damit gemeinsame Kontrolle über Riken Automobile Parts (Wuhan) Co. Ltd. (Hubei Province, China) zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Herstellung und den Betrieb von Komponenten für Verbrennungsmotoren.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 22.12.2015.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 22.12.2015 weggefallen.

zurück zur Übersicht