Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

CP Auto GmbH; Frey Autohaus Gesellschaft m.b.H. - BWB/Z-2866 | Bundeswettbewerbsbehörde

CP Auto GmbH; Frey Autohaus Gesellschaft m.b.H.

BWB/Z-2866

12.11.2015

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​Die CP Auto GmbH (Salzburg) beabsichtigt, sämtliche Geschäftsanteile der Frey Autohaus Gesellschaft m.b.H. (Salzburg), einschließlich der Frey Autohandels- und Reparaturgesellschaft m.b.H. (St. Veit im Pongau), der Frey Karosseriecenter GmbH (Salzburg) sowie der Rudolf W. Frey Autohandelsgesellschaft m.b.H. (Villach) im Zuge eines Share Deals zu übernehmen. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den PKW Neu- und Gebrauchtwagenvertrieb, das Retail-Ersatzteilgeschäft sowie das Werkstattgeschäft für derartige Fahrzeuge.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 10.12.2015.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 10.12.2015 weggefallen.

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