Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

S.E.U. Holdings S.à r.l; Energie Steiermark AG; Land Steiermark - BWB/Z-2857 | Bundeswettbewerbsbehörde

S.E.U. Holdings S.à r.l; Energie Steiermark AG; Land Steiermark

BWB/Z-2857

05.11.2015

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​S.E.U. Holdings S.à r.l (Luxembourg) beabsichtigt, 25.000.200 Stückaktien und damit ca. 25,00015% des Grundkapitals der Energie Steiermark AG (Graz, Österreich) zu erwerben. Durch den Abschluss einer neuen Gesellschaftervereinbarung mit der neuen Minderheitsaktionärin S.E.U. Holdings S.à r.l wird das Land Steiermark ihre bisherige gemeinsame Kontrolle über die Energie Steiermark AG zu einer alleinigen Kontrolle ausbauen.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 03.12.2015.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 24.11.2015 weggefallen.

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