Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

ADCURAM Group AG; Geschäftsbereich Bauelemente der Haas-Gruppe; WO&WO-Gruppe; HOCO-Gruppe - BWB/Z-2849 | Bundeswettbewerbsbehörde

ADCURAM Group AG; Geschäftsbereich Bauelemente der Haas-Gruppe; WO&WO-Gruppe; HOCO-Gruppe

BWB/Z-2849

30.10.2015

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​Gegenstand des angemeldeten Vorhabens ist der geplante Erwerb des Geschäftsbereichs Bauelemente der Haas-Gruppe durch die ADCURAM Group AG (Wien, Österreich): Die ADCURAM Group AG beabsichtigt, von der Haas Bauelemente GmbH (Falkenberg, Deutschland) und der Haas Beteiligung GmbH (Großwilfersdorf, Österreich) über verschiedene Erwerbsvehikel mittelbar 81,98% der Anteile an der VHP Haas Holzindustrie GmbH (Falkenberg, Deutschland), der HAAS-HOCO ltalia G.m.b.H. (Auer, Italien), der HOCO Bauelemente Gesellschaft mbH (Großwilfersdorf, Österreich), der WO&WO Swiss GmbH (Oberbüren, Schweiz), der WO&WO Sonnenlichtdesign GmbH & Co KG (Graz, Österreich), der WO&WO Sonnenlichtdesign GmbH (Graz, Österreich), sowie an dem Geschäftsbetrieb der HocoPlast Bauelemente GmbH (Eggenfelden, Deutschland) zu erwerben. Die ADCURAM Group AG wird die Zielunternehmen allein kontrollieren. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Herstellung und den Vertrieb von Bauelementen (Außentüren, Fenster und Sonnenschutzsysteme).

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 27.11.2015.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 27.11.2015 weggefallen.

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