Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Austrian Gaming Holding a.s.; CAME Holding GmbH
BWB/Z-2811
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Die Austrian Gaming Holding a.s. (AGH) beabsichtigt, 100% der Geschäftsanteile an der CAME Holding GmbH zu erwerben. CAME Holding GmbH hält 29,63% der Anteile an der Medial Beteiligungs-Gesellschaft m.b.H., die wiederum 38,29% der Aktien der Casinos Austria AG (CASAG) hält. Durch den Erwerb der CAME erhält AGH somit indirekt (durchgerechnet) eine Beteiligung von 11,35% an CASAG. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Freizeitwirtschaft und sonstige Dienstleistungen.
Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 16.10.2015.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 16.10.2015 weggefallen.