Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

OBI Group Holding SE & Co. KGaA; bauMax AG - BWB/Z-2791 | Bundeswettbewerbsbehörde

OBI Group Holding SE & Co. KGaA; bauMax AG

BWB/Z-2791

01.09.2015

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die OBI Group Holding SE & Co. KGaA, Deutschland ("OBI Group Holding"), beabsichtigt, durch Abschluss langfristiger Mietverträge die alleinige Kontrolle über rund zwei Drittel der insgesamt 105 Baumarktstandorte und damit über einen wesentlichen Unternehmensteil der bauMax AG, Österreich ("bauMax Zielgeschäft"), zu übernehmen. Im Rahmen der Transaktion wird OBI Group Holding zudem das Eigentum an bestimmten Vermögensgegenständen erwerben, die dem bauMax Zielgeschäft zugeordnet sind. Ferner wird OBI Group Holding die Mitarbeiter der Standorte des bauMax Zielgeschäfts übernehmen. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Einzelhandel mit Produkten des Bau- und Heimwerkerbedarfs.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 29.09.2015.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 29.09.2015 weggefallen.

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