Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Manufacture Française des Pneumatiques Michelin; Meyer Lissendorf GmbH & Co. KG International Trading; MLX-Marketing und Systementwicklungs GmbH & Co. KG; Meyer Lissendorf GmbH und MLX- Marketing und Systementwicklungs Verwaltungs-GmbH - BWB/Z-2759 | Bundeswettbewerbsbehörde

Manufacture Française des Pneumatiques Michelin; Meyer Lissendorf GmbH & Co. KG International Trading; MLX-Marketing und Systementwicklungs GmbH & Co. KG; Meyer Lissendorf GmbH und MLX- Marketing und Systementwicklungs Verwaltungs-GmbH

BWB/Z-2759

07.08.2015

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Manufacture Française des Pneumatiques Michelin, Frankreich, beabsichtigt, indirekt alle Anteile an und hiermit die alleinige Kontrolle über Meyer Lissendorf GmbH & Co. KG International Trading, MLX-Marketing und Systementwicklungs GmbH & Co. KG, Meyer Lissendorf GmbH und MLX- Marketing und Systementwicklungs Verwaltungs-GmbH, alle Deutschland, zu erwerben.Der Zusammenschluss betrifft den Großhandel von Ersatzreifen und Kompletträdern für die Bereiche PKW, Transporter, SUV und LKW sowie für Nutzfahrzeuge im landwirtschaftlichen Bereich und Marketing- und Management-Dienstleistungen für unabhängigeReifenfachhändler und freien Werkstätten.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 04.09.2015.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 04.09.2015 weggefallen.

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