Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG; Österreichische Bundesbahnen-Holding AG; ARGE ÖVV Arbeitsgemeinschaft der Österreichischen Verkehrsverbund-Organisationsgesellschaften OG in Gründung; Verkehrsauskunft Österreich (VAO) - BWB/Z-2742 | Bundeswettbewerbsbehörde

ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG; Österreichische Bundesbahnen-Holding AG; ARGE ÖVV Arbeitsgemeinschaft der Österreichischen Verkehrsverbund-Organisationsgesellschaften OG in Gründung; Verkehrsauskunft Österreich (VAO)

BWB/Z-2742

27.07.2015

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Wien, Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft, Wien, und ARGE ÖVV-Arbeitsgemeinschaft der Österreichischen Verkehrsverbund-Organisationsgesellschaften OG in Gründung, Wien, planen, ihre jeweilige Beteiligung an der "Verkehrsauskunft Österreich (VAO)" von derzeit jeweils 24% auf jeweils 26% aufzustocken. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich digitale Verkehrsinformationsanwendungen.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 24.08.2015.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 24.08.2015 weggefallen.

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