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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

ARDIAN France SA; Spezialchemikaliengeschäft von DPx Fine Chemicals Austria GmbH & Co. KG - BWB/Z-2737 | Bundeswettbewerbsbehörde

ARDIAN France SA; Spezialchemikaliengeschäft von DPx Fine Chemicals Austria GmbH & Co. KG

BWB/Z-2737

22.07.2015

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

ARDIAN France SA (Paris, Frankreich) beabsichtigt den indirekten Erwerb des Spezialchemikaliengeschäfts (Geschäftsbereiche Exklusive Synthese und Maleinsäureanhydrid und abgeleitete Zwischenprodukte) von DPx Fine Chemicals Austria GmbH & Co. KG (Linz, Österreich). Das Zusammenschlussvorhaben betrifft chemische Zwischenprodukte.

C - HERSTELLUNG VON WAREN

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 19.08.2015.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 19.08.2015 weggefallen.

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