Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

REWE-ZENTRALFINANZ eG; COOPELEC SCRL; COOPERNIC SCRL - BWB/Z-2725 | Bundeswettbewerbsbehörde

REWE-ZENTRALFINANZ eG; COOPELEC SCRL; COOPERNIC SCRL

BWB/Z-2725

10.07.2015

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

REWE-ZENTRALFINANZ eG, Köln, Deutschland, beabsichtigt, 25% der Anteile an sowie — zusammen mit COOPELEC SCRL, Brüssel, Belgien — einen bestimmenden Einfluss auf die wichtigsten Entscheidungen von COOPERNIC SCRL, Brüssel, Belgien, und damit gemeinsame Kontrolle über dieses Unternehmen zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich Einzelhandel und Beschaffung von Konsumgütern des täglichen Bedarfs.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 07.08.2015.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 07.08.2015 weggefallen.

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