Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Akzo Nobel Industrial Chemicals GmbH; Evonik Degussa GmbH; Neolyse Ibbenbüren GmbH - BWB/Z-2720 | Bundeswettbewerbsbehörde

Akzo Nobel Industrial Chemicals GmbH; Evonik Degussa GmbH; Neolyse Ibbenbüren GmbH

BWB/Z-2720

07.07.2015

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​Akzo Nobel Industrial Chemicals GmbH und Evonik Degussa GmbH beabsichtigen die Gründung des Teilfunktionsgemeinschaftsunternehmens Neolyse Ibbenbüren GmbH, das eine Membranelektrolyseanlage in lbbenbüren, Deutschland planen, errichten und betreiben soll. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Produktion von Chemikalien (Chlor, Wasserstoff und Ätzkali/Kaliumhydroxid).

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 04.08.2015.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 04.08.2015 weggefallen.

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