Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

TSG EDV-Terminal-Service GmbH; sIT Solutions AT Spardat GmbH - BWB/Z-2673 | Bundeswettbewerbsbehörde

TSG EDV-Terminal-Service GmbH; sIT Solutions AT Spardat GmbH

BWB/Z-2673

29.05.2015

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

TSG EDV-Terminal-Service GmbH (Wien) beabsichtigt, das im Rahmen einer Outsourcingvereinbarung von der sIT Solutions AT Spardat GmbH (Wien) übernommene Personal und die ebenso übernommenen Vermögenswerte, nicht mehr ausschließlich für mit der sIT Solutions AT Spardat GmbH (Wien) verbundene Unternehmen, sondern auch für Dritte einzusetzen. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich IT-Dienstleistungen.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 26.06.2015.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 26.06.2015 weggefallen.

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