Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Volksbank Linz-Wels-Mühlviertel AG; Volksbank Schärding-Altheim-Braunau eG - BWB/Z-2603 | Bundeswettbewerbsbehörde

Volksbank Linz-Wels-Mühlviertel AG; Volksbank Schärding-Altheim-Braunau eG

BWB/Z-2603

09.03.2015

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Gegenstand des angemeldeten Zusammenschlusses ist (i) die Übertragung des Unternehmens der Volksbank Schärding-Altheim-Braunau eG in die Volksbank Linz-Wels-Mühlviertel AG durch Einbringung gemäß § 92 BWG mit Gesamtrechtsnachfolge gegen Ausgabe von neuen Aktien durch die Volksbank Linz-Wels-Mühlviertel AG an die einbringende Genossenschaft im Wege einer Kapitalerhöhung sowie (ii) die Verschmelzung der Volksbank Wels-Linz-Mühlviertel-Holding e.Gen. (derzeit Alleinaktionär der Volksbank Linz-Wels-Mühlviertel AG) auf die Volksbank Schärding-Altheim-Braunau eG, wodurch die Volksbank Schärding-Altheim-Braunau eG Alleinaktionärin der Volksbank Linz-Wels-Mühlviertel AG wird.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 07.04.2015.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 07.04.2015 weggefallen.

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