Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Arrow Electronics, lnc.; DATA MODUL AG Produktion und Vertrieb von elektronischen Systemen - BWB/Z-2581 | Bundeswettbewerbsbehörde

Arrow Electronics, lnc.; DATA MODUL AG Produktion und Vertrieb von elektronischen Systemen

BWB/Z-2581

10.02.2015

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Arrow Electronics, lnc. (USA) beabsichtigt, über ihre 100%ige Tochtergesellschaft Arrow Central Europe Holding Munich GmbH (Deutschland) alle Gesellschaftsanteile von DATA MODUL Aktiengesellschaft Produktion und Vertrieb von elektronischen Systemen (Deutschland) zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Vertrieb von elektronischen Bauelementen und Computerprodukten, die Herstellung von Subsystemen, Flachbildschirmen und lnformationssystemen.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 10.03.2015.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 10.03.2015 weggefallen.

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