Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

GoodMills Österreich GmbH; Hans Hofer Gesellschaft m.b.H. - BWB/Z-2548 | Bundeswettbewerbsbehörde

GoodMills Österreich GmbH; Hans Hofer Gesellschaft m.b.H.

BWB/Z-2548

23.12.2014

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die GoodMills Österreich GmbH mit Sitz in der Gemeinde Schwechat beabsichtigt, während einer Übergangsperiode Getreide im Rahmen einer Lohnfertigung durch die Hans Hofer Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in der Gemeinde Lichtenwörth verarbeiten zu lassen und bestimmte Anlagenteile der Mühle der Hans Hofer Gesellschaft m.b.H. zu erwerben. Der Zusammenschluss betrifft den Geschäftszweig der Vermahlung von Getreide zu Mehl (Mehlmarkt).

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 20.01.2015.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 20.01.2015 weggefallen.

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