Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

MAP Bürodienstleistung Gesellschaft m.b.H.; TECH21 Bürohaus und Gewerbehof Errichtungs- und Betriebsgesellschaft mbH; Wirtschaftsagentur Wien Immobilien GmbH - BWB/Z-2534 | Bundeswettbewerbsbehörde

MAP Bürodienstleistung Gesellschaft m.b.H.; TECH21 Bürohaus und Gewerbehof Errichtungs- und Betriebsgesellschaft mbH; Wirtschaftsagentur Wien Immobilien GmbH

BWB/Z-2534

19.12.2014

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​MAP Bürodienstleistung Gesellschaft m.b.H. beabsichtigt, 55% an der TECH21 Bürohaus und Gewerbehof Errichtungs- und Betriebsgesellschaft mbH zu erwerben. Die Tech 21 Bürohaus und Gewerbehof Errichtungs- und Betriebsgesellschaft mbH soll in weiterer Folge eine Projektgesellschaft für den Erwerb einer Liegenschaft zur Errichtung eines Bürohauses gründen, wobei die MAP Bürodienstleistung Gesellschaft m.b.H. und Wirtschaftsagentur Wien Immobilien GmbH beabsichtigen, als Gesellschafter der Tech 21 Bürohaus und Gewerbehof Errichtungs- und Betriebsgesellschaft, in weitere Folge ihre mittelbaren Beteiligungen an der Projektgesellschaft in unmittelbare Beteiligungen durch Erwerb der Geschäftsanteile der zu gründenden Projektgesellschaft im selben Ausmaß in dem sie an der Tech 21 Bürohaus und Gewerbehof Errichtungs- und Betriebsgesellschaft mbH beteiligt sind, umzuwandeln, um damit gemeinsam direkte Kontrolle über die Projektgesellschaft zu erhalten. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Wirtschaftssektor gewerbliche Immobilien.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 15.01.2015.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 15.01.2015 weggefallen.

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