Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

TEERAG-ASDAG Aktiengesellschaft; Austria Asphalt GmbH & Co OG; Asphaltmischanlage Roppen - BWB/Z-2516 | Bundeswettbewerbsbehörde

TEERAG-ASDAG Aktiengesellschaft; Austria Asphalt GmbH & Co OG; Asphaltmischanlage Roppen

BWB/Z-2516

02.12.2014

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​TEERAG-ASDAG Aktiengesellschaft, Wien, beabsichtigt, von der derzeitigen Alleineigentümerin Austria Asphalt GmbH & Co OG eine 30%-Beteiligung an der Asphaltmischanlage Roppen, Tirol, zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich Asphaltmischgut.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 29.12.2014.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 29.12.2014 weggefallen.

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