Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

GAZPROM Germania GmbH; Schwarzmeer und Ostsee Versicherungs-Aktiengesellschaft SOVAG - BWB/Z-2469 | Bundeswettbewerbsbehörde

GAZPROM Germania GmbH; Schwarzmeer und Ostsee Versicherungs-Aktiengesellschaft SOVAG

BWB/Z-2469

10.10.2014

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​GAZPROM Germania GmbH (Deutschland) beabsichtigt, ca. 50,1% der Anteile und damit die alleinige Kontrolle über die Schwarzmeer und Ostsee Versicherungs-Aktiengesellschaft SOVAG (Deutschland) zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Wirtschaftssektor Nichtlebens- und Rückversicherung.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 07.11.2014.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 07.11.2014 weggefallen.

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