Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Burda GmbH; KB Holding GmbH; wunder media production GmbH; C3 Creative Code and Content GmbH - BWB/Z-2462 | Bundeswettbewerbsbehörde

Burda GmbH; KB Holding GmbH; wunder media production GmbH; C3 Creative Code and Content GmbH

BWB/Z-2462

03.10.2014

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​Burda Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hauptstraße 130, 77652 Offenburg, Deutschland und KB Holding GmbH, Heiligegeistkirchplatz 1, 10178 Berlin, Deutschland beabsichtigen, die C3 Creative Code and Content GmbH, ein Gemeinschaftsunternehmen im Bereich Corporate Publishing / Content Marketing, zu gründen, unter Einschluss der bereits zum Burda Konzern gehörigen wunder media production GmbH, Balanstraße 73 / Haus 11, 81541 München, Deutschland. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Geschäftsbereich Corporate Publishing / Content Marketing.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 31.10.2014.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 31.10.2014 weggefallen.

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