Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Metadynea Austria GmbH; Krems Chemie Chemical Services AG - BWB/Z-2429 | Bundeswettbewerbsbehörde

Metadynea Austria GmbH; Krems Chemie Chemical Services AG

BWB/Z-2429

29.08.2014

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​Die Metadynea Austria GmbH (Krems, Österreich) beabsichtigt, die wesentlichen Teile des Unternehmens der Krems Chemie Chemical Services AG (Krems, Österreich) zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Produktion und den Vertrieb von Flammschutzmitteln und anderen chemischen Zwischenprodukten (Gasphasenprodukte).

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 26.09.2014.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 17.09.2014 weggefallen.

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