Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Volksbank für die Süd- und Weststeiermark eG; Volksbank Graz-Bruck e.Gen.; Volksbank für den Bezirk Weiz reg.Gen.m.b.H. - BWB/Z-2425 | Bundeswettbewerbsbehörde

Volksbank für die Süd- und Weststeiermark eG; Volksbank Graz-Bruck e.Gen.; Volksbank für den Bezirk Weiz reg.Gen.m.b.H.

BWB/Z-2425

22.08.2014

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​Gegenstand des Zusammenschlussvorhabens ist die Herstellung eines beherrschenden Einflusses der Volksbank für die Süd- und Weststeiermark eG (VBSWS) über die Volksbank Graz-Bruck e.Gen. (VBGB) und die Volksbank für den Bezirk Weiz registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung (VBWZ) durch Zeichnung und Erwerb von Geschäftsanteilen an den beiden letzteren durch die VBSWS und anschließender Einbringung der Unternehmen der VBSWS, der VBGB und der VBWZ in eine gemeinsame Aktiengesellschaft gemäß § 92 BWG, die im Zuge der Einbringung neu gegründet wird und an der die VBSWS Mehrheitsgesellschafter wird.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 19.09.2014.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 09.09.2014 weggefallen.

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