Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Swietelsky Baugesellschaft m.b.H.; ASW-Asphaltmischanlage Innsbruck GmbH; ASW - Asphaltmischanlage Innsbruck GmbH & Co. KG - BWB/Z-2414 | Bundeswettbewerbsbehörde

Swietelsky Baugesellschaft m.b.H.; ASW-Asphaltmischanlage Innsbruck GmbH; ASW - Asphaltmischanlage Innsbruck GmbH & Co. KG

BWB/Z-2414

13.08.2014

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​Die angemeldete Transaktion betrifft den Erwerb von gerundet je 4,38 % der Geschäftsanteile an der ASW-Asphaltmischanlage Innsbruck GmbH mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Innsbruck sowie Kommanditanteile an der ASW - Asphaltmischanlage Innsbruck GmbH & Co. KG mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Innsbruck von Asphalt Verwaltung GmbH durch Swietelsky Baugesellschaft m.b.H. und deren damit verbundenes Erreichen eines Beteiligungsgrades von 26 % am jeweiligen Gesellschaftskapital. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich Herstellung von Asphalt.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 08.09.2014.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 08.09.2014 weggefallen.

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