Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

UNIPETROL, a.s.; ČESKÁ RAFINÉRSKÁ, a.s. - BWB/Z-2400 | Bundeswettbewerbsbehörde

UNIPETROL, a.s.; ČESKÁ RAFINÉRSKÁ, a.s.

BWB/Z-2400

01.08.2014

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

UNIPETROL, a.s. (Tschechien) beabsichtigt, 32,445% der Anteile an und somit alleinige Kontrolle über ČESKÁ RAFINÉRSKÁ, a.s. (Tschechien) zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Geschäftsbereich Rohölraffinierung.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 29.08.2014.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 29.08.2014 weggefallen.

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