Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Asphalt Verwaltung GmbH; ASW - Asphaltmischanlage Zams GmbH; ASW - Asphaltmischanlage Zams GmbH & Co. KG - BWB/Z-2396 | Bundeswettbewerbsbehörde

Asphalt Verwaltung GmbH; ASW - Asphaltmischanlage Zams GmbH; ASW - Asphaltmischanlage Zams GmbH & Co. KG

BWB/Z-2396

29.07.2014

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die angemeldete Transaktion betrifft den Erwerb von gerundet je 16,66 % der Geschäftsanteile an der ASW - Asphaltmischanlage Zams GmbH mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Zams sowie Kommanditanteile an der ASW - Asphaltmischanlage Zams GmbH & Co. KG mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Zams von der Mitgesellschafterin Transportbeton und Asphaltgesellschaft m.b.H. durch Asphalt Verwaltung GmbH und deren damit verbundenes Erreichen eines Beteiligungsgrades von 50 % am jeweiligen Gesellschaftskapital. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich Herstellung von bituminösem Asphaltmischgut und Trockenspritzbeton.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 05.09.2014.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 05.09.2014 weggefallen.

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