Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

EQT VI Limited; Carsten Koerl; Sportradar AG - BWB/Z-2337 | Bundeswettbewerbsbehörde

EQT VI Limited; Carsten Koerl; Sportradar AG

BWB/Z-2337

28.05.2014

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

EQT VI Limited (Guernsey, UK) beabsichtigt, gemeinsame Kontrolle zusammen mit Carsten Koerl über die Sportradar AG (St. Gallen, Schweiz) durch den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung von 40,3% von EQT Expansion Capital II (23,5%), Carsten Koerl, InMonitor AS und anderen Minderheitsgesellschaftern zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Wirtschaftssektor Bereitstellung von Sportdaten und damit zusammenhängenden Produkten und Dienstleistungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Spielmanipulationen.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 25.06.2014.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 25.06.2014 weggefallen.

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