Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Allgemeine Straßenbau GmbH; Salzburger Lieferasphalt GmbH & Co OG - BWB/Z-2312 | Bundeswettbewerbsbehörde

Allgemeine Straßenbau GmbH; Salzburger Lieferasphalt GmbH & Co OG

BWB/Z-2312

17.04.2014

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Allgemeine Straßenbau GmbH, Wien, beabsichtigt, ihre Beteiligung an der Salzburger Lieferasphalt GmbH & Co OG, Sulzau, (Zielunternehmen) von derzeit 20% auf 40% aufzustocken. Aufgrund einer gleichzeitig beabsichtigten Änderung des Gesellschaftsvertrags des Zielunternehmens werden die drei verbleibenden Gesellschafter Allgemeine Straßenbau GmbH, Fritz & Co. Baugesellschaft m.b.H. und AUSTRlA ASPHALT GmbH & Co OG gemeinsame Kontrolle über das Zielunternehmen erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Wirtschaftssektor Asphaltmischgut.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 15.05.2014.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 15.05.2014 weggefallen.

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