Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

voestalpine Weichensysteme GmbH; WS Service GmbH - BWB/Z-2308 | Bundeswettbewerbsbehörde

voestalpine Weichensysteme GmbH; WS Service GmbH

BWB/Z-2308

15.04.2014

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die voestalpine Weichensysteme GmbH beabsichtigt den Erwerb von 49% der Anteile an der WS Service GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der ÖBB-Infrastruktur AG. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wartung und Inspektion sowie Instandsetzung von Weichen.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 12.05.2014.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

​​Die einschreitenden Gesellschaften haben am 06.05.2014, zugestellt am 08.05.2014, gemäß § 11 Abs. 1a KartG die Verlängerung der Frist zu Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt.

Die Amtsparteien stellten am 26.5.2014 Anträge auf Prüfung des Zusammenschlusses in einem Verfahren vor dem Kartellgericht.

In diesem Verfahren (25 Kt 49, 50/14) wurden Gutachten durch einen wirtschaftswissenschaftlichen sowie einen technischen Sachverständigen eingeholt. Auf Basis dieser Gutachten konnten die BWB und der Bundeskartellanwalt die untenstehenden Auflagen zur Verhinderung der Entstehung bzw Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung ausverhandeln.

Im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens verpflichteten sich die Zusammenschlusswerber gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt gemäß § 17 Abs 2 letzter Satz KartG 2005 zur Einhaltung der im Folgenden angeführten Auflagen und Beschränkungen. Die Auflagen betreffen im Wesentlichen eine Beschränkung des Umsatzes des Gemeinschaftsunternehmen auf dem Markt für Weichenservice in Österreich sowie eine Verpflichtung zur Ausschreibung von Weichenservicedienstleistungen durch die ÖBB-Infa ab einer genau spezifizierten Periode.

Im Gegenzug zogen die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt ihre Prüfungsanträge vom 26.5.2014 zurück.

Verpflichtungszusagen

Weitere Informationen in der Pressemitteilung der BWB vom 9.12.2014

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