Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Wietersdorfer Zementholding GmbH; Buzzi Unicem S.p.A.; Salonit Anhovo Gradbeni Materiali d.d.; w&p Cementi S.p.A. - BWB/Z-2302 | Bundeswettbewerbsbehörde

Wietersdorfer Zementholding GmbH; Buzzi Unicem S.p.A.; Salonit Anhovo Gradbeni Materiali d.d.; w&p Cementi S.p.A.

BWB/Z-2302

03.04.2014

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Indirekter Erwerb sämtlicher materieller Vermögenswerte des Zementwerkes in Cadola von Buzzi Unicem S.p.A. (Italien) durch Wietersdorfer Zementholding GmbH (Österreich) über w&p Cementi S.p.A. (Italien). Im Gegenzug erwirbt Buzzi Unicem S.p.A. 25% der Anteile an Salonit Anhovo Gradbeni Materiali d.d. (Slowenien) sowie 25% der Anteile an w&p Cementi S.p.A.. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Geschäftsbereich Zement.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 02.05.2014.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 02.05.2014 weggefallen.

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