Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

LINZ AG für Energie, Telekommunikation, Verkehr und Kommunale Dienste; LIWEST Kabelmedien GmbH - BWB/Z-2296 | Bundeswettbewerbsbehörde

LINZ AG für Energie, Telekommunikation, Verkehr und Kommunale Dienste; LIWEST Kabelmedien GmbH

BWB/Z-2296

27.03.2014

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die LINZ AG für Energie, Telekommunikation, Verkehr und Kommunale Dienste ("LINZ AG") erwirbt von der Energie AG Oberösterreich einen Geschäftsanteil im Ausmaß von 44% an der LIWEST Kabelmedien GmbH ("LIWEST"). Sonstige Gesellschafter der LIWEST sind die Elektrizitätswerk Wels AG mit einer Beteiligung von 13% sowie die MANAGEMENTSERVICE LINZ GmbH ("MSLG") mit einer Beteiligung von 43%. Da die LINZ AG eine Beteiligung von über 99% an der MSLG hält, überschreitet die LINZ AG durch diesen Anteilserwerb in Bezug auf die LIWEST einen Beteiligungsgrad von 50%. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich Telekommunikationsdienstleistungen.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 24.04.2014.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 24.04.2014 weggefallen.

zurück zur Übersicht