Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

AL-KO Geräte GmbH; Solo Kleinmotoren GmbH; Solo France S.A.R.L.; Solo Industrial Co. Ltd. - BWB/Z-2287 | Bundeswettbewerbsbehörde

AL-KO Geräte GmbH; Solo Kleinmotoren GmbH; Solo France S.A.R.L.; Solo Industrial Co. Ltd.

BWB/Z-2287

10.03.2014

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die AL-KO Geräte GmbH (Kötz, Deutschland) beabsichtigt, materielle und immaterielle Vermögensgegenstände hinsichtlich bestimmter Produktgruppen der Solo Kleinmotoren GmbH (Sindelfingen, Deutschland) und der Solo France S.A.R.L. (Straßburg, Frankreich) in Form eines Asset Deals zu erwerben und beabsichtigt darüber hinaus den Erwerb von 50% der Geschäftsanteile an der chinesischen Gesellschaft Solo Industrial Co. Ltd. (Hefei, VR China) in Form eines Share Deals. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich Gartengeräte.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 07.04.2014.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 27.03.2014 weggefallen.

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