Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Zeppelin Rental GmbH & Co. KG; Streif Baulogistik GmbH; Streif Baulogistik Österreich GmbH - BWB/Z-2284 | Bundeswettbewerbsbehörde

Zeppelin Rental GmbH & Co. KG; Streif Baulogistik GmbH; Streif Baulogistik Österreich GmbH

BWB/Z-2284

28.02.2014

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Zeppelin Rental GmbH & Co. KG beabsichtigt, über ihre 100%-ige Tochtergesellschaft Zeppelin BL GmbH mit Sitz in Garching (Deutschland) die dem Geschäftsbereich "Projektservice" zugeordneten Vermögensgegenstände von der Streif Baulogistik GmbH mit Sitz in Essen (Deutschland) sowie sämtliche Anteile der Streif Baulogistik Österreich GmbH mit Sitz in Himberg (Österreich) zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Vermietung von Anlagen und Geräten für die Bauindustrie sowie Dienstleistungen im Bereich Baulogistik.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 27.03.2014.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 28.03.2014 weggefallen.

zurück zur Übersicht