Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

GENOL Gesellschaft m.b.H. & Co KG; GDL Handels- und Dienstleistungs GmbH - BWB/Z-2225 | Bundeswettbewerbsbehörde

GENOL Gesellschaft m.b.H. & Co KG; GDL Handels- und Dienstleistungs GmbH

BWB/Z-2225

23.12.2013

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

GENOL Gesellschaft m.b.H. & Co KG, Wien, beabsichtigt den Erwerb von Belieferungs- und Markenrechten sowie Rechten an Konzepten und Know-how aus den bisherigen Standortentwicklungen von der GDL Handels- und Dienstleistungs GmbH, Linz, im Hinblick auf die Belieferung von Standorten des Franchisesystems „Land lebt auf!" mit Kraftstoffen. Das Zusammenschlussvorhaben betifft den Bereich Kraftstoffe.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 17.01.2014.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 17.01.2014 weggefallen.

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