Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

VAMED Management und Service GmbH & Co KG; Neurologisches Rehabilitationszentrum "Rosenhügel" Errichtungs- und Betriebs GmbH - BWB/Z-2215 | Bundeswettbewerbsbehörde

VAMED Management und Service GmbH & Co KG; Neurologisches Rehabilitationszentrum "Rosenhügel" Errichtungs- und Betriebs GmbH

BWB/Z-2215

13.12.2013

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb von 49% der Anteile an der Neurologisches Rehabilitationszentrum "Rosenhügel" Errichtungs- und Betriebs GmbH durch VAMED Management und Service GmbH & Co KG von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, samt Abschluss eines Managementvertrages zwischen der Neurologisches Rehabilitationszentrum "Rosenhügel" Errichtungs- und Betriebs GmbH und der VAMED Management und Service GmbH & Co KG zum Zweck der Übertragung der gesamten Betriebsführung der Sonderkrankenanstalt für neurologische und neuropsychologische Rehabilitation in 1130 Wien, Rosenhügelstraße 192a an VAMED Management und Service GmbH & Co KG. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Rehabilitation, Behandlung und Pflege von Personen mit neurologischen Erkrankungen in einer Sonderkrankenanstalt.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 10.01.2014.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 10.01.2014 weggefallen.

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