Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Toshiba Corporation; OCZ Technology Group, Inc. - BWB/Z-2211 | Bundeswettbewerbsbehörde

Toshiba Corporation; OCZ Technology Group, Inc.

BWB/Z-2211

11.12.2013

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Toshiba Corporation (Japan) beabsichtigt, im Wesentlichen alle Vermögenswerte - insbesondere das Solid State Drive-Speicherlösungsgeschäft - der OCZ Technology Group, Inc. (USA) zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich Solid State Laufwerke ("SSD").

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 07.01.2014.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 07.01.2014 weggefallen.

zurück zur Übersicht