Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Mayr-Melnhof Packaging International GmbH; A&R Carton GmbH; A&R Carton AB; ZAO AR Carton - BWB/Z-2187 | Bundeswettbewerbsbehörde

Mayr-Melnhof Packaging International GmbH; A&R Carton GmbH; A&R Carton AB; ZAO AR Carton

BWB/Z-2187

15.11.2013

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb des Geschäftsbetriebs in Königsbrunn/Augsburg der A&R Carton GmbH, Kriftel, Deutschland sowie des dazugehörigen Anlage- und Umlaufvermögens und der dazugehörigen Vertragsverhältnisse der A&R Carton GmbH sowie der A&R Carton AB, und aller Gesellschaftsanteile an der ZAO AR Carton, Moskau, Russische Föderation durch Mayr-Melnhof Packaging International GmbH, Wien, Österreich. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft das Bedrucken von Verpackungsmaterialien aus Karton, Papier und Mikrowellen-Wellpappe für Konsumgüter sowie deren Weiterverarbeitung zu Faltschachteln, Displays etc.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 13.12.2013.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 05.12.2013 weggefallen.

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