Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Sumitomo Corporation; CEPSA Química S.A.; CEPSA Química China S.A. - BWB/Z-2185 | Bundeswettbewerbsbehörde

Sumitomo Corporation; CEPSA Química S.A.; CEPSA Química China S.A.

BWB/Z-2185

13.11.2013

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Gegenstand der Anmeldung ist der Erwerb eines 25% Anteils (nicht kontrollierenden Minderheitsanteils) an der CEPSA Química China S.A., einer 100%igen Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, CEPSA Química S.A., Spanien, letztlich durch die Sumitomo Corporation, Japan.  Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Öl- und Gasbranche (petrochemische Produkte wie Cumol, Phenol und Aceton).

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 11.12.2013.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 11.12.2013 weggefallen.

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