Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Kirchdorfer Zementwerk Hofmann Gesellschaft m.b.H.; ART Asamer Rubber Technology GmbH - BWB/Z-2156 | Bundeswettbewerbsbehörde

Kirchdorfer Zementwerk Hofmann Gesellschaft m.b.H.; ART Asamer Rubber Technology GmbH

BWB/Z-2156

15.10.2013

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb von jeweils 50% an einer noch zu gründenden Gesellschaft, in welche die mit dem Geschäftsbereich der ART Asamer Rubber Technology GmbH verbundenen Vermögenswerte übertragen werden, durch Kirchdorfer Zementwerk Hofmann Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Kirchdorf (Österreich) und ART Asamer Rubber Technology GmbH mit Sitz in Ohlsdorf (Österreich). Die Gesellschaft wird von den Gesellschaftern gemeinsam kontrolliert werden und ihren Sitz in Kirchdorf (Österreich) haben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Zerlegung von Altreifen in deren Bestandteile sowie die weitere Verarbeitung (Kunststoffe).

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 12.11.2013.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 05.11.2013 weggefallen.

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