Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

TE Beteiligungs GmbH; KONSTANT Industriebeteiligung GmbH; Tyrol Equity AG - BWB/Z-2155 | Bundeswettbewerbsbehörde

TE Beteiligungs GmbH; KONSTANT Industriebeteiligung GmbH; Tyrol Equity AG

BWB/Z-2155

14.10.2013

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Beabsichtigte Übernahme der 33,33%-Beteiligung der HYPO TIROL INVEST GmbH an der Tyrol Equity AG durch die TE Beteiligungs GmbH (zu 70%) und die KONSTANT Industriebeteiligung GmbH (zu 30%) sowie die Übertragung der von der BHG Beteiligungsmanagement und Holding GmbH treuhändig für die C. Swarovski Gesellschaft m.b.H. gehaltenen 3,33% an der Tyrol Equity AG auf die TE Beteiligungs GmbH. Die TE Beteiligungs GmbH hält somit künftig 53,13% an der Tyrol Equity AG treuhändig für die C. Swarovski Gesellschaft m.b.H. und 0,2% an der Tyrol Equity AG treuhändig für Herrn Dr. Stefan Hamm. Die KONSTANT Industriebeteiligung GmbH erlangt durch den Beteiligungserwerb und den damit verbundenen Beitritt zu dem zwischen den Gesellschaftern der Tyrol Equity AG bestehenden Syndikatsvertrag gemeinsame Kontrolle über die Tyrol Equity AG.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 11.11.2013.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 11.11.2013 weggefallen.

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