Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

INTERCONTACT Österreich GmbH; INTERSPORT Österreich e.Gen. - BWB/Z-2128 | Bundeswettbewerbsbehörde

INTERCONTACT Österreich GmbH; INTERSPORT Österreich e.Gen.

BWB/Z-2128

04.09.2013

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

INTERCONTACT Österreich GmbH (eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe der INTERSPORT Deutschland eG) beabsichtigt, mindestens 70% und kurz- bis mittelfristig 100% der Anteile an der INTERSPORT Österreich e.Gen. zu erwerben.  Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich Einkauf bzw. Großhandel mit Sportartikeln sowie den Sporteinzelhandel.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 02.10.2013.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 02.10.2013 weggefallen.

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