Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Ing. Franz Hentschläger; Dr. Alfred Hawel; Biowärme B3 GmbH - BWB/Z-2124 | Bundeswettbewerbsbehörde

Ing. Franz Hentschläger; Dr. Alfred Hawel; Biowärme B3 GmbH

BWB/Z-2124

02.09.2013

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Gegenstand des angemeldeten Zusammenschlusses ist der beabsichtigte Anteilserwerb im Ausmaß von 75% an der Biowärme B3 GmbH (Langenstein) durch Ing. Franz Hentschläger, geboren am 15.05.1958, und der beabsichtigte Anteilserwerb im Ausmaß von 25% an der Biowärme B3 GmbH (Langenstein) durch Dr. Alfred Hawel, geboren am 15.09.1958.Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Geschäftsbereich der Fernwärmeversorgung.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 27.09.2013.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 27.09.2013 weggefallen.

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