Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

BHG Beteiligungsmanagement und Holding GmbH; Privatstiftung zur Förderung des Gedankens des Wohnungseigentums und dessen Realisierung, insbesondere in OÖ; Bauen und Wohnen Beteiligungs GmbH; wohnungsfreunde gemeinnützige bau- und siedlungs-ges.m.b.h. - BWB/Z-2075 | Bundeswettbewerbsbehörde

BHG Beteiligungsmanagement und Holding GmbH; Privatstiftung zur Förderung des Gedankens des Wohnungseigentums und dessen Realisierung, insbesondere in OÖ; Bauen und Wohnen Beteiligungs GmbH; wohnungsfreunde gemeinnützige bau- und siedlungs-ges.m.b.h.

BWB/Z-2075

12.07.2013

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb einer Beteiligung von 75% an der Bauen und Wohnen Beteiligungs GmbH durch die Privatstiftung zur Förderung des Gedankens des Wohnungseigentums und dessen Realisierung, insbesondere in Oberösterreich, Linz, wodurch sie mittelbare Kontrolle über die Gesellschaft für den Wohnungsbau, Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung erlangt sowie Erwerb einer Beteiligung von 83,64% an wohnungsfreunde gemeinnützige bau- und siedlungs-gesellschaft m.b.h. durch die Bauen und Wohnen Beteiligungs GmbH.Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den gemeinnützigen Wohnbau.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 09.08.2013.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 09.08.2013 weggefallen.

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