Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

KELAG-Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft; Kärntner Restmüllverwertungs GmbH - BWB/Z-2074 | Bundeswettbewerbsbehörde

KELAG-Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft; Kärntner Restmüllverwertungs GmbH

BWB/Z-2074

12.07.2013

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die KELAG-Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft beabsichtigt, alleinige Kontrolle über die Kärntner Restmüllverwertungs GmbH zu erwerben.Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich der thermischen Abfallverwertung.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 08.08.2013.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 08.08.2013 weggefallen.

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