Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Vorarlberger Verlagsanstalt GmbH; ARTPRESS Druckerei Gesellschaft m.b.H.
BWB/Z-2038
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Die Vorarlberger Verlagsanstalt GmbH, Schwefel 81, 6850 Dornbirn beabsichtigt, von der ARTPRESS Druckerei Gesellschaft m.b.H. den Druckereibetrieb "ARTPRESS" am Standort 6604 Höfen, Gewerbegebiet 2 zu erwerben.Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich Druck von Booklets für die Industrie und von Verpackungen für die Musik- und Computerspieleindustrie.
Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 14.06.2013.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 03.06.2013 weggefallen.