Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Deutsche Bahn AG; Karl Schmidt Spedition GmbH & Co. KG; Terminal Burghausen GmbH - BWB/Z-2027 | Bundeswettbewerbsbehörde

Deutsche Bahn AG; Karl Schmidt Spedition GmbH & Co. KG; Terminal Burghausen GmbH

BWB/Z-2027

08.05.2013

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Deutsche Bahn AG (über seine Tochtergesellschaften Deutsche Umschlagegesellschaft Schiene-Straße mbH und DB Schenker BTT GmbH) und Karl Schmidt Spedition GmbH & Co. KG beabsichtigen, nach Zuschlagserteilung das Recht zum Betrieb des von der Regiolnvest lnn-Salzach GmbH zu errichtenden Terminals für den kombinierten Verkehr in Burghausen (Deutschland) zu erwerben. Der Betrieb soll mittelbar über ein zu gründendes gemeinsames Unternehmen erfolgen, an dem die Deutsche Bahn AG mittelbar 70% sowie Karl Schmidt Spedition GmbH & Co. KG 30% der Anteile halten werden. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Güterverkehr.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 05.06.2013.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 05.06.2013 weggefallen.

zurück zur Übersicht