Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

SIX Austria Holding GmbH; PayLife Bank GmbH - BWB/Z-1993 | Bundeswettbewerbsbehörde

SIX Austria Holding GmbH; PayLife Bank GmbH

BWB/Z-1993

07.03.2013

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

SIX Austria Holding GmbH beabsichtigt den Erwerb von zumindest 77,73% und bis zu 100% der Anteile an PayLife Bank GmbH, die gegenwärtig direkt oder indirekt von diversen österreichischen Kreditinstituten gehalten werden. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Ausgabe von Zahlungskarten und die Erbringung von zahlungskartenbezogenen Dienstleistungen.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 04.04.2013.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Wien, am 04.04.2013

Die einschreitenden Gesellschaften haben am 03.04.2013, zugestellt am 03.04.2013, gemäß § 11 Abs. 1a KartG die Verlängerung der Frist zu Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zu Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen, somit endet sie am 18. April 2013.  

Genehmigung des Zusammenschlusses mit Beschluss des Kartellgerichtes zu 29 Kt 48, 49/13 vom 03.09.2013 (rechtskräftig) mit Auflagen.

Datum des Prüfungsantrages durch die BWB: 18.04.2013

Datum des Prüfungsantrages durch den Bundeskartellanwalt: 18.04.2013

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