Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Allgemeine Sparkasse Oberösterreich Bankaktiengesellschaft; Sparkasse Kremstal-Pyhrn Aktiengesellschaft - BWB/Z-1962 | Bundeswettbewerbsbehörde

Allgemeine Sparkasse Oberösterreich Bankaktiengesellschaft; Sparkasse Kremstal-Pyhrn Aktiengesellschaft

BWB/Z-1962

06.02.2013

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Verschmelzung der Sparkasse Kremstal-Pyhrn Aktiengesellschaft (Kirchdorf an der Krems) auf Allgemeine Sparkasse Oberösterreich Bankaktiengesellschaft (Linz).

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 06.03.2013.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 06.03.2013 weggefallen.

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