Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Thomas Hörmann; Martin Hörmann; Christoph Hörmann; ALUKON Beteiligungs GmbH - BWB/Z-1955 | Bundeswettbewerbsbehörde

Thomas Hörmann; Martin Hörmann; Christoph Hörmann; ALUKON Beteiligungs GmbH

BWB/Z-1955

31.01.2013

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Thomas Hörmann, Martin Hörmann und Christoph Hörmann beabsichtigen,  sämtliche Geschäftsanteile der ALUKON Beteiligungs GmbH zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich Rollläden, Rollladenkomponenten einschließlich Rolltorkomponenten und Rolltore.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 28.02.2013.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 28.02.2013 weggefallen.

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