Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

hagebau Handelsgesellschaft für Baustoffe mbH & Co KG; ZEUS Zentrale für Einkauf und Service GmbH & Co KG - BWB/Z-1906 | Bundeswettbewerbsbehörde

hagebau Handelsgesellschaft für Baustoffe mbH & Co KG; ZEUS Zentrale für Einkauf und Service GmbH & Co KG

BWB/Z-1906

30.11.2012

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Gegenstand des angemeldeten Zusammenschlusses ist der Erwerb von 50% der Geschäftsanteile an der ZEUS Zentrale für Einkauf und Service GmbH & Co KG ("ZEUS") mit Sitz in Soltau, Deutschland, durch die hagebau Handelsgesellschaft für Baustoffe mbH & Co KG ("hagebau") mit Sitz in Soltau, Deutschland, von der Einkaufsbüro Deutscher Eisenhändler GmbH ("EDE") mit Sitz in Wuppertal, Deutschland, die 35% der Anteile an ZEUS hält, und der EK/servicegroup eG ("EK") mit Sitz in Bielefeld, Deutschland, die 15% der Anteile hält.hagebau hält bereits derzeit 50% der Geschäftsanteile an ZEUS, verfügt jedoch nicht über die alleinige Kontrolle. Nach Abschluss des angemeldeten Zusammenschlusses wird hagebau alleiniges Eigentum an und alleinige Kontrolle über ZEUS innehaben. Es erfolgt daher ein Erwerb alleiniger Kontrolle an ZEUS durch hagebau.Die geplante Transaktion betrifft den Geschäftsbereich Bau- und Gartenmärkte.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 28.12.2012.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 28.12.2012 weggefallen.

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