Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

UNIQA Real Estate Holding GmbH; Raiffeisen Versicherung AG; Eudamonia Projektentwicklungs GmbH; Echion Projektentwicklungs GmbH; FILIUS Holding GmbH - BWB/Z-1903 | Bundeswettbewerbsbehörde

UNIQA Real Estate Holding GmbH; Raiffeisen Versicherung AG; Eudamonia Projektentwicklungs GmbH; Echion Projektentwicklungs GmbH; FILIUS Holding GmbH

BWB/Z-1903

29.11.2012

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Gegenstand des angemeldeten Zusammenschlusses ist der beabsichtigte direkte und indirekte Erwerb sämtlicher Fachmarkt- und Einkaufszentren, die die RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-WIEN reg. Gen.m.b.H. über ihre Gruppengesellschaften R-FMZ Immobilien Holding GmbH, R-FMZ "MERCATUS" Holding GmbH, Raiffeisen-Fachmarktzentrum SIEBEN GmbH, Raiffeisen-Fachmarktzentrum Mercurius GmbH, Raiffeisen-Fachmarktzentrum ZWEI GmbH, Raiffeisen-Fachmarktzentrum Ivesis GmbH, Raiffeisen-Fachmarktzentrum VIER GmbH, Neue Marktgasse Einkaufspassage Stockerau GmbH sowie DEVELOP Baudurchführungs- und Stadtentwicklungs-Gesellschaft m.b.H. mittelbar hält, durch die die im unmittelbaren bzw. mittelbaren Eigentum der UNIQA Versicherungen AG stehenden Gesellschaften, und zwar die Raiffeisen Versicherung AG und die UNIQA Real Estate Holding GmbH. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Geschäftszweig der Vermietung von Handelsflächen.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 27.12.2012.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 27.12.2012 weggefallen.

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